Unsere Stornoregelungen in Zusammenhang mit Covid-19


a)   Der Gast muss absagen

Da nach § 537 Abs. 1 BGB persönliche Hinderungsgründe kein Grund sind, die Mietzahlung zu verweigern, besteht die Mietzahlungspflicht des Ferienhausgastes fort, wenn der Mieter wegen Krankheit (hierzu zählt auch Covid-19) oder plötzlicher beruflicher Verpflichtungen seinen Aufenthalt nicht antreten kann.

Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn Gäste ihren Wohnort wegen Quarantänebestimmungen nicht verlassen dürfen, die gebuchte Ferienwohnung aber weiter vermietet werden darf und auch für Reisende grundsätzlich erreichbar und zugänglich ist.

Wir empfehlen unseren Mietern auf jeden Fall den Abschluss einer Reiserücktritts-/ Reisekrankenversicherung!

Gerne können Sie uns auch ansprechen und eine Umbuchung (Gebühr 25€) vornehmen, falls der neue, von Ihnen gewünschte Zeitraum noch frei ist. Hier fällt ggf. eine Preisänderung für einen anderen Saisonpreis an.


b)  Wir müssen als Vermieter absagen

Sollte es uns als Vermieter untersagt sein Personen zu touristischen Zwecken in unserer Ferienwohnung zu beherbergen („Beherbergungsverbot“), so ist es dem Mieter natürlich unmöglich anzureisen. In diesem Falle erstatten wir Ihnen Ihre bislang geleisteten Zahlungen.


HYGIENEKONZEPT der Ferienwohnung Gulfhof Siebelshörn

Stand: Mai 2021

 

1. Der gemeinsame Besuch der Ferienwohnung und die gemeinsame Nutzung ist nur den Personen gestattet, die nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, wird im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt verwehrt.

2. Kundenkontaktdaten mit Zeitpunkt des Einzugs und Auszugs in die/aus der Ferienwohnung werden vom Vermieter zwecks einer Kontaktpersonennachverfolgung dokumentiert und durch den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufbewahrt und anschließend sicher vernichtet, soweit sie nicht für andere Institutionen (z.B. Finanzamt) aufbewahrt werden müssen.

3. Nicht in der Wohnung angemeldete Gäste – insbesondere Tagesgäste oder Besuchsgäste – ist der Zutritt zum Innenbereich der Ferienwohnung verwehrt, dieses gilt zu Zeiten mit Inzidenzen über 35 (sowohl im Heimatkreis der Gäste als auch im LK Aurich) und/oder mit Symptomen einer Atemwegsinfektion. Ausnahmen müssen mit dem Vermieter oder der Hausverwaltung mind. 12 Std. vorher telefonisch abgesprochen werden (Telefonzeiten: 8-20 Uhr).

4. Den Gästen steht ein Desinfektionsmittel in der Wohnung zur Verfügung. Das Hygienekonzept liegt in der Gäste-Infomappe aus, ist auf der Homepage einsehbar und Bestandteil des Mietvertrages.

5. Auf öffentlich zugänglichen Bereichen des Hof-Geländes sollte zu fremden Personen eine Abstandsregelung von mind. 1,5m eingehalten werden.

6. Der Gast sorgt während seines Aufenthaltes für eine angemessene Desinfektion und Säuberung der Wohnungsflächen (bei Bedarf). Hierzu stehen ihm Reinigungsmittel, Wischer, Staubsauger u.v.m. zur Verfügung.

7. Die Nutzung der anlageneigenen Sauna unterliegt einer eigenen Hygieneregelung. Diese kann im Vorfeld beim Vermieter angefragt werden. Bei hohen Inzidenzzahlen kann die Sauna vorübergehend vom Vermieter gesperrt werden. Dieses Maßnahme hat keine Einfluss auf die Miethöhe oder -dauer des Objektes. Der Mietvertrag bleibt von dieser Maßnahme unberührt.

8. Alle Wohnungsräume sind ausreichend und regelmäßig zu belüften. Ein Erinnerung dazu hängt in den meisten Zimmern. Fast alle Fenster haben zum Schutz Insektengitter.

9. Abfälle müssen getrennt und in kurzen Intervallen und ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Gemeinschaftsmülltonnen stehen an den ehemaligen Ställen.

10. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen tragen eine Mund-Nase-Bedeckung, wenn ein ausreichender Abstand nicht gewahrt werden kann. Diese wird bei Durchfeuchtung gewechselt. Wiederverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen werden vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen.

11. Die Gäste haben sich gemäß den Vorgaben der Landesregierung Niedersachsen und des Landkreises Aurich regelmäßig zu testen. Die Gäste sind selbst verpflichtet hier die lokal geltenden Regelungen zu beachten und sich diesbezüglich zu informieren.

Teststellen im näheren Umkreis findet man unter www.landkreis-aurich.de

12. Nach Abreise der Gäste werden in allen von diesen individuell genutzten Räumen die Flächen und Räume mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger gereinigt (sog. Endreinigung)

13. Gebrauchte Textilien u. ä. werden mit jedem Gastwechsel gleichfalls gewechselt und werden bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen.

14. Die Beschäftigten wurden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen unterwiesen. Die Gäste werden durch die Ablage des Hygienekonzeptes in der Informationsmappe über die einzuhaltenden Regeln informiert.

15. Soweit vom Land Niedersachsen und dem LK Aurich gefordert gilt eine Wiederbelegungssperre der Wohnung von 1 Tag.

16. Es gilt die jeweilige Landesverordnung des Landes Niedersachsen und die entsprechende aktuelle Umsetzung des Landkreises Aurich.

17. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages werden die o.g. Bedingungen vom Gast anerkannt.